Die Beschwerde richtete sich mit anderen Worten einzig gegen die angeordnete Massnahme des Rückbaus, nicht jedoch gegen die Abweisung des Baugesuchs. Die Abweisung des Baugesuchs – d.h. dass die Terrainveränderungen nicht bewilligungsfähig sind (und auch nicht ohne Baubewilligung erstellt werden durften) – bildete im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand.