Im Verfahren vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer somit anstelle des angeordneten Rückbaus eine Tolerierung der Terrainveränderungen auch in der Grundwasserschutzzone S2, eventualiter eine Überhumusierung oder einen ökologischen Ausgleich; sollte am Rückbau dennoch festgehalten werden, wurde zudem um eine Erstreckung der Rückbaufrist ersucht. Die Beschwerde richtete sich mit anderen Worten einzig gegen die angeordnete Massnahme des Rückbaus, nicht jedoch gegen die Abweisung des Baugesuchs.