2.2. Gestützt auf die Teilverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 16. Mai 2019 (welcher u.a. auch entnommen werden kann, dass kein baubewilligungsfreier Tatbestand vorliegt; vgl. Vorakten, act. 93 f.) verweigerte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 die Baubewilligung für die Terrainveränderungen auf der Parzelle Nr. aaa. Gleichzeitig ordnete er an, die vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 müssten (unter Auflagen) zurückgebaut werden, wohingegen die vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S3 toleriert würden (vgl. Vorakten, act. 99 sowie act.