Eine unzulässige Beschwerdeänderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn gestützt auf denselben Sachverhalt etwas Neues, qualitativ Anderes verlangt wird, sondern auch dann, wenn zwar an den in den Anträgen formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 13 f. zu § 39 VRPG; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw.