Beschwerdeführer ist nur insoweit beschwert (im prozessualen Sinne, als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation), als die Vorinstanz seine Anträge abgewiesen hat. Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr verlangt wird, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch AGVE 1976, S. 314 f.). Eine unzulässige Beschwerdeänderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn gestützt auf denselben Sachverhalt etwas Neues, qualitativ Anderes verlangt wird, sondern auch dann, wenn zwar an den in den Anträgen formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden