Die Erweiterung der Anträge gegenüber einem vorinstanzlichen Verfahren ist unzulässig; es darf keine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1988, S. 418; 1981, S. 277). Durch die Abweisung eines Gesuchs oder einer Beschwerde durch die Vorinstanz entstehen keine weitergehenden Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein -6-