2. 2.1. Der Umfang, inwieweit eine Rechtsmittelbehörde einen angefochtenen Entscheid überprüft, wird durch den sogenannten Streitgegenstand festgelegt. Dieser wird durch zwei Elemente definiert. Zum einen kann nur Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen). Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung. Diese Konsequenz folgt aus der Dispositionsmaxime; der Beschwerdeführer legt mithin im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung den Umfang des Beschwerdeverfahrens fest.