Die Beschwerde sei in sachlicher Hinsicht abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. Die seinerzeitigen Einwenderinnen und Einwender, welche Einwendung gegen das Baugesuch erhoben haben, sind in das laufende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat: 1. Auf die Rechtsbegehren 1 – 3 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (UKF). 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Verfahrensantrag: Die Einwendenden aus dem Baugesuchsverfahren seien beizuladen.