5. Sub-sub-sub-Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde Q. und/oder des Kantons Aargau. -4- 2. Der Gemeinderat stellte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 folgende Anträge: