1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf dem Grundstück LIG Q. Nr. aaa keine bewilligungspflichtige Terrainveränderungen im Sinne des BauG/AG vorgenommen wurden. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Baugesuch vom 24. Januar 2019 sei zu bewilligen.