3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 559.60, total Fr. 2'559.60, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er somit noch Fr. 559.60 zu bezahlen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 10. April 2021 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 10. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: