B. Auf Beschwerde von A. hin fällte der Regierungsrat am 7. April 2021 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rückbau der vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 hat bis zum 31. Oktober 2021 zu erfolgen; beim Rückbau sind die in der Abweisungsverfügung des Gemeinderats Q. vom 16. Dezember 2019 angeführten Auflagen einzuhalten. -3-