1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 656.00, gesamthaft Fr. 5'656.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'500.00 zu ersetzen. - 35 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Einwohnergemeinde Q. (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)