Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist von einem überdurchschnittlichen Aufwand (vgl. die zahlreichen formellen Rügen des Beschwerdeführers), einer durchschnittlichen Bedeutung und mittlerer Schwierigkeit auszugehen. Ein Zuschlag für eine weitere Rechtsschrift rechtfertigt sich für die Eingabe vom 26. Oktober 2021 nicht (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwT). In Anbetracht der Gerichtsverhandlung und unter Berücksichtigung des Abzugs für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: