Deren Höhe richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Es wird mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. In diesen Fällen beträgt die Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist von einem überdurchschnittlichen Aufwand (vgl. die zahlreichen formellen Rügen des Beschwerdeführers), einer durchschnittlichen Bedeutung und mittlerer Schwierigkeit auszugehen.