Im Hinblick auf den eingedolten Y-Bach wäre ohnehin nicht ergiebig, wenn sich das Gericht vor Ort ein Bild machen würde. Dabei ist unstrittig, dass keine Revitalisierung angestrebt wird (vgl. Plädoyer, S. 3). Nachdem sich der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften ausführlich äusserte und seinen Standpunkt darlegte, besteht auch keine Veranlassung für eine Parteibefragung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug weiterer Vorakten beantragt, fehlt jeglicher Grund zur Annahme, dass die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht vollständig wären.