11. 11.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei lediglich mit einer Reduktion der Verfahrenskosten um einen Sechstel berücksichtigt worden. Dies sei angesichts der schweren formellen Fehler nicht ausreichend (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 39).