ses vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Überbaubarkeit seiner Parzelle zu überwiegen. Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die betreffende Prüfung und Interessenabwägung unterlassen. 10.8.4. Damit führt die Festlegung des Gewässerraums zu keinem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. 10.9. Die Ausscheidung des Gewässerraums beim eingedolten Y-Bach lässt sich somit im Rahmen der Rechtskontrolle nicht beanstanden. Dies betrifft sowohl die Eintragung im Bauzonenplan als auch die Erwähnung des Y- Bach in § 37 Abs. 3 BNO.