brachten die Behörden zum Ausdruck, dass sie bereit sind, den bestehenden Ermessensspielraum auszunützen (vgl. auch Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 26. Juni 2020, S. 3 [Vorakten 127]). Damit ist von der Erforderlichkeit der Breite des Gewässerraums auszugehen und eine allfällige Unterschreitung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. 10.8.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Eingriffs im engeren Sinn hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Gewässerraum, der am Rande der Baulandreserve liegt, eine sinnvolle Überbauung der Parzelle Nr. ddd - 32 -