Es fragt sich, ob zur Gewährleistung entsprechender Unterhalts- und Ausbaumassnahmen ein 14 m breiter Freihaltekorridor erforderlich ist (die entsprechende Eignung ist offensichtlich). Die Abteilung Landschaft und Gewässer bejahte diese Frage unter Verweis auf die Tiefenlage der Bachleitung und die – damit zusammenhängende – Breite einer allfälligen Baugrube (Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 26. Juni 2020, S. 2 [Vorakten 126]). Diese Begründung ist auf Stufe Ortsplanung ausreichend. Für abschnittsweise Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Breite des Gewässerraums bestand kein sachlicher Anlass.