Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage und eines öffentlichen Interesses wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Nachfolgend ist daher auf die Verhältnismässigkeit einzugehen. Um verhältnismässig zu sein, muss der Grundrechtseingriff geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein und ein vernünftiges Verhältnis zwischen - 31 - dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522 ff; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 N 1 ff.).