10.8. 10.8.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Festlegung des Gewässerraums ist mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden. Die Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücksfläche wird erschwert, indem im Gewässerraum dafür grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass Bauten und Anlagen standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen oder zonenkonformen Anlagen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV). Dieser Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).