Soweit der Beschwerdeführer auf andere Nutzungen im Bereich des eingedolten Y-Bach hinweist, bleibt unklar, was er daraus ableiten möchte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 35, 37 ff.; Replik, S. 21). Der betreffende Gewässerraum wurde unabhängig davon festgelegt. Auf die Rechtsgleichheit kann sich der Beschwerdeführer daher nicht berufen. Somit sind in dieser Angelegenheit keine Baugesuchsakten beizuziehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 39).