Eine entsprechende Berechtigung ergibt sich auch nicht aus der Anmerkung "D mit Ueberbauungs- und Unterhaltsvorschriften" im Grundbuch (Beschwerdebeilage 4). Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, wenn er vorbringt, sein Vater hätte der Verlegung und Eindolung des Y-Bach nicht zugestimmt, falls er darum gewusst hätte, dass die Bebaubarkeit der Parzelle dereinst durch einen Gewässerraum beschränkt würde. Eine Vertrauensgrundlage wird damit nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 34).