10.7. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seinem Rechtsvorgänger (Vater) anlässlich der Eindolung des Y-Bach "die Bebauung des Aufschüttbereichs versprochen" worden sei, bleibt unsubstantiiert und wird durch nichts belegt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 26 f., 37; Replik, S. 5; zur gewässerschutzrechtlichen Bewilligung vgl. Art. 41c Abs. 1 GschV, hinten Erw. 10.8.1 f.). Eine entsprechende Berechtigung ergibt sich auch nicht aus der Anmerkung "D mit Ueberbauungs- und Unterhaltsvorschriften" im Grundbuch (Beschwerdebeilage 4).