10.6. Mangels Vorliegens eines dicht überbauten Gebiets verlangte die gewässerschutzrechtliche Interessenabwägung auch nicht zwingend eine Anpassung des Gewässerraums in der Breite (vgl. Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). § 127 Abs. 1 lit. c BauG legt die Breite des Uferstreifens bei eingedolten Gewässern auf 6 m fest; § 127 Abs. 2 BauG bestimmt, dass sie bei Eindolungen ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen wird. Die Bestimmung des Gewässerraums entspricht den gesetzlichen Vorgaben. - 30 -