Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von keinem überwiegenden Interesse an der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Gewässerraums ausgingen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Zonenvorschriften der W2 (§ 13 und § 20 BNO) hinzuweisen, die einer hohen inneren Verdichtung entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen war es rechtmässig, auf die Ausscheidung des Gewässerraums nicht zu verzichten.