vember 2018, Erw. 5.4 mit Verweis auf BGE 143 II 77, Erw. 2.7). Im Bereich der Baulandreserve auf der Parzelle Nr. ddd kann nicht von dicht überbautem Gebiet ausgegangen werden. Der ausgeschiedene Gewässerraum verläuft zwar grundsätzlich in einer urbanen Umgebung, auf Parzellen Nrn. bbb, ddd und eee aber praktisch ausnahmslos durch unbebaute Flächen (vgl. auch Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 26. Juni 2020, S. 3 [Vorakten 127]). Vom angelegten Weg abgesehen dominieren grüne Flächen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von keinem überwiegenden Interesse an der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Gewässerraums ausgingen.