Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen Anpassungen des Gewässerraums vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zugelassen werden, die von Flüssen durchquert werden. In solchen Gebieten sollten die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier müsse daher der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich respektiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2017 vom 16. No-