10.5. Das Bundesrecht lässt zu, dass bei eingedolten Gewässern auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV). Zur Wahrung öffentlicher Interessen ist der Gewässerraum indessen auszuscheiden, wenn dies insbesondere aus Gründen des Hochwasserschutzes oder zur Sicherstellung von genügend Raum für eine allfällige spätere Ausdolung nötig ist (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36a N 64).