10.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bedürfen die Vorschriften nach § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 3 BauG der Umsetzung in Nutzungsplänen und Wasserbauprojekten. Der Gewässerraum ist nach Anhörung der Eigentümer und betroffenen Grundstücksbenutzer im Einzelfall festzulegen. Die Sicherung des Gewässerraums ist in einem raumplanerischen Verfahren zu vollziehen; dieses gewährleistet im Dienste einer umfassenden Interessenabwägung die Anhörung und Mitwirkung der betroffenen Kreise (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.322 vom 15. Juli 2019, Erw. II/6.3 mit Hinweisen; vgl. auch AGVE 2012, S. 154).