Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass kein dicht überbautes Gebiet vorliege und kein besonderes Interesse bestehe für einen Verzicht auf einen Gewässerraum bzw. dessen Beschränkung. Das gewichtige Interesse an der Ausscheidung des Gewässerraums überwiege des private Interesse des Be- - 28 - schwerdeführers an einer uneingeschränkten Überbaubarkeit seiner Parzelle. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit oder der Eigentumsgarantie liege nicht vor (Beschwerdeantwort, S. 20 ff.).