10.2. Die Einwohnergemeinde Q. weist die Forderung des Beschwerdeführers zurück. Nach der Konzeption der Gewässerschutzgesetzgebung sei grundsätzlich immer ein Gewässerraum mit einer bestimmten Mindestbreite festzulegen, ohne dass es hierfür überwiegender Interessen bedürfe (Art. 36a Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 41a Abs. 1-5 GSchV). Nur ausnahmsweise könne auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Eine Pflicht zum Verzicht bestehe nicht und demzufolge auch kein Rechtsanspruch darauf.