Für maschinell durchzuführende Sanierungsarbeiten am Dolungsbauwerk sei ein 14 m breiter Gewässerraum nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 32 ff., 35 f.). Falls ein reduzierter Gewässerraum festzulegen sei, dürfe dieser maximal 4 m breit sein (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 39). Eine Überprüfung und Interessenabwägung sei bezüglich des Gewässerraums nicht erfolgt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 35 f., 37 ff., 41 f.; Replik, S. 12).