10. 10.1. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers ist auf die Festlegung eines Gewässerraums beim eingedolten Y-Bach zu verzichten. Die Eindolung liege 7 bis 13 m unter Terrain und könne nicht mehr offengelegt werden. Eine Offenlegung wäre unzumutbar (§ 119 Abs. 1 BauG). Wenn unter diesen Umständen auf Parzelle Nr. ddd ein 14 m breiter Gewässerraum ausgeschieden werde, sei dies nicht sachgerecht, verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und liege nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es liege ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vor. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit.