Dass die betreffende Fläche in der Zone OeBA belassen wurde, lässt sich demzufolge im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung (vgl. vorne Erw. I/6) nicht beanstanden. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Umzonung besteht kein Anspruch. Tatsächlich dürfte es dem Beschwerdeführer auch weniger um eine separate Umzonung der betreffenden Fläche gehen als primär darum, dass durch die Zuweisung des von ihm verlangten "Erschliessungskorridors" in die W2 keine isolierte und flächenmässig überaus kleine OeBA-Zone entsteht. - 27 -