18 N 20; BGE 114 Ia 335, Erw. 2c). Angesichts dieser Reservefunktion erscheint es nicht unzulässig, wenn eine unbedeutendere Teilfläche vorübergehend als private Gärten genutzt wird. Eine Bebauung oder andere Nutzung, welche der Freihaltung der Fläche entgegenstünde, ist damit nicht verbunden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die betreffenden Verträge mit Privaten gekündigt und die Fläche wieder einer öffentlichen Nutzung zugänglich gemacht werden könne (Beschwerdeentscheid, Erw. 6.3, S. 17).