Die Zone OeBA (§ 15 Abs. 2 lit. a BauG) dient der Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen angewiesen ist. Damit beinhaltet sie auch Landflächen, welche den künftigen Bedarf abdecken (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., § 15 N 91). Nach der Rechtsprechung darf sich das Gemeinwesen die für die öffentlichen Anlagen benötigten Flächen auf weite Sicht mit entsprechenden Zonenfestsetzungen sichern (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 18 N 20; BGE 114 Ia 335, Erw.