Der Beschwerdeführer kann schliesslich nichts daraus ableiten, dass das W.-Schulhaus auf Parzelle Nr. aaa über eine in der Zone OeBA gelegene Anbindung an die X-Strasse verfügt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 26). Die betreffende Situation ist nicht mit derjenigen seiner Liegenschaft - 26 - vergleichbar und kann ihm keinen Anspruch auf die von ihm geforderte Umzonung verschaffen. 8.8. Somit lässt sich die beibehaltene Zonierung bzw. der Verzicht auf die Anpassung der allgemeinen Nutzungsplanung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer favorisierte Erschliessung des westlichen Teils seiner Parzelle nicht beanstanden.