Aus der (obsoleten) Grundbuchanmeldung aus dem Jahre 1913 (Beilage zum Verhandlungsprotokoll) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der betreffende Vermerk "Parzellen Nrn. ccc und 338 sind heute öffentliches Weggebiet" verschaffte weder dem Vater noch dem Beschwerdeführer einen bestimmten Rechtsanspruch. Ein Grundbucheintrag erfolgte damals nicht und liegt auch heute nicht vor (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).