Schliesslich hat bereits der Regierungsrat dargelegt, dass die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. ddd über die W-Strasse die Quartiererhaltungszone (§ 22 BNO) nicht beeinträchtigt (Beschwerdeentscheid, Erw. 6.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Ein Amtsbericht oder Gutachten ist diesbezüglich nicht erforderlich und nicht einzuholen (Replik, S. 7).