Insofern kann nicht argumentiert werden, die Nutzungsplanung widerspreche dem Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) oder dem Grundsatz, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst zu verschonen seien (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Da die Baulandreserve auf Parzelle Nr. ddd der W2 zugewiesen ist und als erschlossen gilt, spielen auch das Verdichtungsgebot (§ 46 BauG) oder die Verfügbarkeit von Bauland (Art. 15a RPG) keine Rolle.