8.6. Was den Einbezug der Ziele und Grundsätze der Raumplanung anbelangt, können diese zu keinem anderen Ergebnis führen. Mit der Beibehaltung der bestehenden Zonierung und damit (implizit) auch der bestehenden Erschliessungssituation werden keine zusätzlichen Grundstücke für Erschliessungsanlagen beansprucht. Insofern kann nicht argumentiert werden, die Nutzungsplanung widerspreche dem Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) oder dem Grundsatz, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst zu verschonen seien (Art. 3 Abs. 3 lit.