Kommt hinzu, dass der geforderte "Erschliessungskorridor" durch den Gewässerraum des eingedolten Y-Bach führen würde. Für die Erstellung einer entsprechenden Zufahrt ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV; hinten Erw. 10.8.1 f.). Unter diesen Umständen lagen keine überwiegenden Interessen vor, welche für die vom Beschwerdeführer geforderte Umzonung sprachen bzw. welche die umstrittene Nutzungsplanung als rechtswidrig erscheinen lassen würden. - 25 -