Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu wenig gewichtet. Für eine Erschliessung der Baulandreserve von Westen bzw. Süden müssten Nachbarparzellen beansprucht werden, welche sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befinden und wofür keine Dienstbarkeiten bestehen. Entsprechende Umzonungen im Rahmen der Ortsplanung waren mangels rechtlicher Sicherung der vom Beschwerdeführer gewünschten Zufahrt nicht angezeigt. Kommt hinzu, dass der geforderte "Erschliessungskorridor" durch den Gewässerraum des eingedolten Y-Bach führen würde.