Die Zufahrt bedeute einen Eingriff in die Bestandstruktur (Garage, Bäume, Mauer) (Stellungnahme der Abteilung Verkehr vom 22. Juli 2020 [Vorakten 131 f.]). Diesbezüglich lagen grundsätzlich keine veränderten Verhältnisse vor, die eine Anpassung des allgemeinen Nutzungsplans erfordert hätten (Art. 21 Abs. 2 RPG). Der Regierungsrat erwog zu Recht, Parzelle Nr. ddd gelte als über die W-Strasse erschlossen und es bestehe keine Pflicht des Gemeinwesens, für eine (weitere) Erschliessung zu sorgen (Beschwerdeentscheid, Erw. 6.2).