schliessungsvariante. Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren eine Rechtmässigkeitsprüfung gemäss § 28 BauG vorzunehmen (vgl. vorne Erw. I/6) und verfügt daher grundsätzlich über keine Handhabe, um die kommunalen Planungsträger zu einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Zonierung anzuhalten. Diesbezüglich ist auch die Gemeindeautonomie zu beachten, welche der Stadt im Bereich der Ortsplanung eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. vorne Erw. I/6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1905, 1910 mit Hinweisen). Bestehen mehrere rechtmässige Planungsvarianten, steht die betreffende Entscheidung grundsätzlich der Gemeinde zu (vgl. vorne Erw.