Vor diesem Hintergrund verlangte die Erschliessungspflicht (Art. 19 RPG; § 33 BauG) nicht, in der Zonenplanung Vorkehren zugunsten der Erschliessung des westlichen Parzellenteils zu treffen, zumal für die Baulandreserve bereits eine – wenn auch schmalere – Zufahrt gesichert ist. Zu Lasten der Wegparzelle Nr. ccc besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht und insoweit eine rechtlich gesicherte Zufahrt (Beschwerdebeilage 4). Ohnehin erfolgt die Erschliessung gemäss § 16 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 BauG in erster Linie anhand von Sondernutzungsplänen und nicht anhand der allgemeinen Nutzungsplanung.