8.3. Die westliche Baulandreserve auf Parzelle Nr. ddd ist nicht abparzelliert und bildet kein eigenes Grundstück. Entsprechend der Stellungnahme der Abteilung Verkehr vom 22. Juli 2020 kann die W-Strasse auch im Falle einer zusätzlichen Überbauung zur Erschliessung genutzt werden; eine Zufahrt mit einer Breite von 3 m von der W-Strasse zum westlichen Teil der Parzelle Nr. ddd wird als ausreichend erachtet (Vorakten 131 f.). Vor diesem Hintergrund verlangte die Erschliessungspflicht (Art.