Die Kritik des Beschwerdeführers betreffe ausnahmslos Bereiche, in denen Gemeindeautonomie bestehe. Der haushälterische Umgang mit dem Boden spreche gegen seine Forderung, welche mit einer doppelten Erschliessung verbunden wäre. Aus der Erschliessungsplanung könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten (Beschwerdeantwort, S. 18 ff.).